Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Debuschewitz Verkehrstechnik GmbH & Co. KG

für Unternehmenskunden
und die öffentliche Hand

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Grundlage aller laufenden und zukünftigen Geschäftsvorgänge zwischen der, Debuschewitz Verkehrstechnik GmbH & Co. KG, als Auftragnehmerin, Vermieterin oder Verkäuferin (im Folgenden „DEBUZ“) sowie einem nicht-Verbraucher als Auftraggeber, Mieter oder Käufer (im Folgenden „Kunde“). Die Lieferungen und Leistungen von DEBUZ erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

1.2. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Kunde diese AGB als rechtsverbindlich an und bestätigt dadurch ausdrücklich, von diesen AGB Kenntnis genommen zu haben. Spätestens mit der Entgegennahme von Material oder Dienstleistungen durch den Kunden gelten diese AGB als angenommen. Von diesen AGB abweichende Einkaufs- oder sonstige vertragliche Bedingungen, Vereinbarungen oder Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom DEBUZ schriftlich anerkannt und als Vertragsbestandteil bestätigt werden. Insbesondere von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten DEBUZ nicht. DEBUZ widerspricht anders lautenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich.

1.3. Mit der Ausführung von Bestellungen und Dienstleistungen wird erst nach Eingang eines schriftlichen Auftrages begonnen. Terminvereinbarungen können ebenfalls nur nach Eingang des schriftlichen Auftrages getroffen werden.

2. Angebote

2.1. Angebote von DEBUZ sind hinsichtlich der Lieferungs-, Abholungs- bzw. Ausführungsmöglichkeiten, Fristen und Preise stets freibleibend. In einem Angebot angegebene Massenansätze sind in der Regel geschätzt. Die Verrechnung erfolgt nach Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen, wenn nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart ist. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen kann es durch zusätzliche Forderungen der Straßenverkehrsbehörden zu deutlichen Abweichungen zwischen Angebot und Abrechnung kommen. Technische Änderungen zwischen Angebotsbeschreibung und Ausführung bleiben vorbehalten.

2.2. Angebote von DEBUZ verstehen sich als invitatio ad offerendum. Erst die Auftragsbestätigung durch den Kunden stellt das Angebot auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar. DEBUZ nimmt dieses Vertragsangebot an, wenn sie diesem nicht unverzüglich nach Erhalt, spätestens nach einer Woche schriftlich widerspricht.

3. Allgemeine Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde hat die Baufreiheit sowie freie Anfahrtswege für LKW mit Anhänger an die Auf- und Abbaustelle und einen ebenen und festen Untergrund für den Auf- und Abbau zu gewährleisten. Etwaige Mehrkosten bei Verstoß gehen zu Lasten des Kunden.

3.2. Der Kunde hat DEBUZ spätestens zum Zeitpunkt des endgültigen Auftrags eine beauftragte Person namentlich zu nennen und dafür zu sorgen, dass diese, sofern beauftragt, den Auf- und/oder Abbau durch DEBUZ überwacht und anschließend das von den Monteuren der DEBUZ ermittelte Aufmaß, die Anzahl der zurückgegebenen Gegenstände und eventuelle Beschädigungen oder Fehlmengen durch Unterschrift anerkennt. Ist kein Beauftragter des Kunden beim Auf- und/oder Abbau anwesend, gilt dies als vorbehaltlose Anerkennung der Aufmaße, der zurückgegebenen Gegenstände, der Fehlmengen und Beschädigungen sowie der Tagesarbeitsberichte.

3.3. Änderungen im Bauablauf hat der Kunde DEBUZ spätestens 6 Werktage vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist angezeigte Änderungen verpflichten DEBUZ nicht und sie übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Ausführung. DEBUZ ist berechtigt, entstehende Mehrkosten für Änderungen am Bauablauf in Rechnung zu stellen.

4. Allgemeine Bedingungen

4.1. Stellt DEBUZ beim Abholtermin fest, dass durch den Abbau der Verkehrssicherungsanlage eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs entstehen kann, so hat DEBUZ das Recht, die Verkehrssicherungsanlage an Ort und Stelle zu belassen, bis der Kunde eine Erklärung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorlegt, aus der die Unbedenklichkeit des Abbaus der Verkehrssicherungsanlage hervorgeht. Der Kunde ist für den Zeitraum bis zum endgültigen Abbau der Verkehrssicherungsanlage nach erfolgter Vorlage der behördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Bezahlung der vereinbarten Mietzinsen sowie zum Ersatz der Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten von DEBUZ verpflichtet.

4.2. Der Abbau oder auch nur der teilweise Abbau einer von DEBUZ erstellten Verkehrssicherungseinrichtung durch den Kunden bedarf einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von DEBUZ. Hierbei wird auf § 45 StVO verwiesen. Änderungen ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde dürfen nicht vorgenommen werden. Außerhalb der ggf. vereinbarten Kontrollfahrten haftet der Kunde für alle Veränderungen an der Verkehrseinrichtung.

4.3. Kontrollfahrten und turnusmäßige Wartungsfahrten und Reinigungen der Einrichtung gem. ZTV-SA Abs. 7 obliegen dem Kunden. Ist DEBUZ nicht gemäß gesonderter Vereinbarung entsprechend beauftragt, haftet DEBUZ nicht für Schäden, die dem Kunden oder Dritten durch die oder an den Waren entstehen.

4.4. Sollte eine bauseitige Warnbeleuchtung nicht rechtzeitig mit Fertigstellung der Absicherung erstellt werden können, ist DEBUZ berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit auch ohne Auftrag auf Kosten des Kunden Batteriewarnleuchten zu installieren. Der Kunde ist zur Zahlung des Mietzinses für solche Batteriewarnleuchten so lange verpflichtet, bis ein bauseitiger Stromanschluss vorliegt und die Batteriewarnleuchten vom Kunden bei DEBUZ zurückgemeldet worden sind. Die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten für die Umstellung der Stromversorgung trägt der Kunde.

4.5. DEBUZ ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Nachunternehmer mit gleicher unternehmerischer Qualifikation zur Durchführung der übertragenen Arbeiten einzusetzen.

5. Besondere Bedingungen bei der Miete

5.1. Das Mietverhältnis beginnt grundsätzlich am Tag der Übergabe der Mietsache an den Kunden. Bei Reservierungen beginnt das Mietverhältnis mit dem ersten Tag der Reservierung.

5.2. Das Mietverhältnis endet am Tag der Rückgabe am Lager DEBUZ, jedoch nicht vor dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Die Mietzeit wird in vollen Tagen gerechnet. Der Aufbau- bzw. Abholtag und der Abbau- bzw. Rückgabetag gelten als Teil der Mietzeit.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Übergabe auf Mängel hin zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen. Ansprüche des Kunden aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber DEBUZ rügt. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Kunde dies DEBUZ unverzüglich schriftlich, bei drohender Gefahr des Eintrittes eines weiteren Schadens zusätzlich mündlich, anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er DEBUZ zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit DEBUZ infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von DEBUZ für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.

5.4. Der Kunde hat DEBUZ Gelegenheit zu geben, einen eventuellen Mangel auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder durch Überlassung eines anderen gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen.

5.5. DEBUZ ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

5.6. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Kunden ist DEBUZ berechtigt, vom Kunden eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach dem vereinbarten Mietpreis. Weitergehende Ansprüche von DEBUZ aus Vertrag oder Gesetz bleiben hiervon unberührt.

5.7. Der Kunde darf die Mietsache ausschließlich gemäß dem in der Auftragsbestätigung genannten Zweck und auf der in der Auftragsbestätigung genannten Baustelle einsetzen. Eine Verwendung für einen anderen Zweck, ein anderes Projekt oder eine andere Baustelle stellt ein neues Mietverhältnis dar, das einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von DEBUZ, gegebenenfalls unter Anpassung der Preise für die mietweise Überlassung der Mietsache, bedarf.

5.8. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache vor unzumutbarer Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen. Er wird eventuell notwendige Wartungs- oder Pflegearbeiten an der Mietsache während der Mietzeit sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original – oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen lassen.

5.9. Der Kunde ist verpflichtet, DEBUZ über eingetretene oder drohende Schäden an der Mietsache unverzüglich in Textform, bei Gefahr im Verzug zusätzlich mündlich, zu informieren. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er DEBUZ zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit DEBUZ infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

5.10. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von DEBUZ darf der Kunde keine Reparaturen an der Mietsache ausführen. Reparaturen durch DEBUZ werden, falls nichts anderes vereinbart worden ist, nur auf Anforderung durch den Kunden vorgenommen.

5.11. Wird die Mietsache während der Mietzeit beschädigt, zerstört, entwendet oder geht aus einem anderen Grund zufällig unter, so trägt der Kunde die DEBUZ entstehenden Reparatur- bzw. Neuanschaffungskosten auch dann, wenn ihn hieran kein Verschulden trifft.

5.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsache ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Einwilligung von DEBUZ, Dritten zu übergeben, diese weiterzuvermieten oder Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter Rechte an der Mietsache, zum Beispiel durch Beschlagnahme oder Pfändung geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber dem Dritten mit Verweis darauf, dass es sich um eine Mietsache im Eigentum von DEBUZ handelt, zurückzuweisen und DEBUZ von der Geltendmachung des Rechts sowie der Zurückweisung unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde einer dieser Verpflichtungen nicht nach, haftet er DEBUZ für den daraus entstehenden Schaden.

5.13. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei DEBUZ zurückzumelden, wenn er diese nicht mehr benötigt.

5.14. Der Kunde ist für die Zurverfügungstellung einer ausreichend abgesicherten Stromversorgung in unmittelbarer Nähe des Standorts der Mietsache verantwortlich. Sollte keine ausreichend abgesicherte Stromversorgung zur Verfügung stehen, hat der Kunde auf diesen Umstand besonders hinzuweisen, damit DEBUZ batteriebetriebene Mietsachen zur Verfügung stellen kann.

6. Besondere Bedingungen beim Kauf

6.1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6.2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.3. DEBUZ behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch ohne ausdrücklich Bezugnahme hierauf auch für alle zukünftigen Lieferungen.

6.4. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer DEBUZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DEBUZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

6.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an DEBUZ in Höhe des mit DEBUZ vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DEBUZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

6.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Anlieferung oder bei Abholung unverzüglich zu überprüfen und Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten, Schäden oder Mängel ohne schuldhaftes Verzögern anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar, es sei denn, diese sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

6.7. Bei Abholung oder Anlieferung verborgene Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Mängel, die nach Ablauf von 5 Tagen nach Inbetriebnahme und Nutzung der Ware angezeigt werden, gelten nicht als anfänglich vorhandene verborgene Mängel.

6.8. Eine jede Mängelanzeige muss schriftlich gegenüber DEBUZ erfolgen.

6.9. DEBUZ wird fristgemäß angezeigte vorhandene Mängel der Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten nach eigenem Ermessen beheben oder die mangelhafte Ware durch eine mangelfreie ersetzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.11. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere bei Mangelfolgeschäden, bestehen nur, soweit DEBUZ ein grobes Verschulden trifft,

6.11.1. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
6.11.2. bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird (bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens),
6.11.3. in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an der Ware für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
6.11.4. beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
6.11.5. bei Mängeln, die DEBUZ arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit DEBUZ garantiert hat.

6.12. Rückgriffsansprüche des Kunden bestehen gegen DEBUZ nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

6.13. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren nach 6 Monaten ab Ablieferung der Ware, sofern DEBUZ den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder die Abwesenheit des Mangels garantiert hat.

7. Besondere Bedingungen für Werkvertragsleistungen

7.1. Die Termine und Fristen für die Auftragsdurchführung ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

7.2. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.

7.3. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt unmittelbar nach der Installation. DEEBUZ ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden. Zusätzliche Anfahrten werden nach Aufwand berechnet.

7.4. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

7.5. Ist die Leistung vertragsgemäß erbracht, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Verweigert der Kunde die Abnahme oder kann die Abnahme sonst aus Gründen, die DEBUZ nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, gilt die Abnahme mit Ablauf von einer Woche ab Abnahmebereitschaft als abgenommen.
7.6. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist DEBUZ verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

7.7. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann DEBUZ wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Kunde hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gegenüber DEBUZ gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer DEBUZ eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Kunde nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Eine auf die Planungsphase entfallene Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von DEBUZ begangenen Pflichtverletzung.

7.8. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde DEBUZ die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

7.9. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.10. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes in Textform rügt.

7.11. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7.12. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann DEBUZ als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen wurde. Hat DEBUZ die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen

7.13. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche nicht von DEBUZ zu vertreten sind, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn DEBUZ an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht DEBUZ ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird DEBUZ von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. wird von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird DEBUZ von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich DEBUZ nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

7.14. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den Kunde, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Kunden über. Wird die Abnahme der Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen.

7.15. Mängelansprüche des Kunden für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren. Weitere Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

7.16. Wurden beim Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen, so trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre von DEBUZ zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Soweit keine davon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen ist bemessen sich die Preise und Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste von DEBUZ. Der Kunde bestätigt, dass ihm diese bekannt ist. Die in der Preisliste ausgewiesenen Beträge verstehen sich als Nettobeträge zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und enthalten keine Anlieferungs- oder Einrichtungskosten.

8.2. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. die Lieferung und Einrichtung von Mietsachen, Reparaturarbeiten oder externe Kosten, wie zum Beispiel für die Einholung behördlicher Genehmigungen oder für vorgeschriebene oder vereinbarte Abnahmen, werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Ebenso eventuell anfallende Kosten, die auf Grund von vom Kunden zu verantwortenden Umständen entstehen, insbesondere bei Abweichungen vom vertraglichen Leistungsspektrum und dadurch resultierenden, zusätzlichen behördlichen Genehmigungen.

8.3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, oder Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

8.4. Sofern keine davon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen ist, sind vertragliche Forderungen binnen 8 Tagen nach Rechnungstellung auf das in der Rechnung benannte Konto der DEBUZ zu bezahlen. Mietzinsen werden, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, bei Mietzeiten von weniger als einem Monat nach Ende der Mietzeit, ansonsten monatlich nachschüssig abgerechnet. Kaufpreise werden unmittelbar nach Lieferung oder Abholung, Dienst-, Werk- oder sonstige Leistungen in der Regel nach Erbringung der Leistung fällig. Skonti werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung anerkannt.

8.5. Einwände hinsichtlich Rechnungen und Preisen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich oder durch Zusendung der geprüften Rechnungsdrittschrift vorzubringen. Nach dieser Zeit können Rechnungsänderungen nicht mehr akzeptiert werden. Zahlungsverzögerungen mit dem Hinweis auf ungeklärte Einzelheiten oder nichtprüffähigen Rechnungsunterlagen werden nach diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht hingenommen.

8.6. Zahlt der Kunde einen Betrag bei Fälligkeit nicht und holt diese Zahlung auch nicht binnen 7 Tagen nach, kommt er in Verzug, ohne, dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist DEBUZ berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Diese betragen derzeit 8% über dem Basiszinssatz (www.bundesbank.de). DEBUZ ist weiter berechtigt, im Fall einer nach Fälligkeit ausbleibenden Zahlung, Mahnkosten in einer pauschalen Höhe von EUR 15,00 zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren oder der Nachweis geringeren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

8.7. DEBUZ ist jederzeit berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sie wird Vorauskasse oder Sicherheitsleistung insbesondere dann verlangen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist für die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung ist DEBUZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.8. Ansprüche gegen den DEBUZ sind nur mit ihrer ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung abtretbar.

8.9. Aufrechnungen des Kunden gegenüber fälligen Forderungen der DEBUZ sind nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte an Gegenständen der DEBUZ kann der Kunde nicht geltend machen, es sei denn, sie beruhen auf dem gleichen Vertragsverhältnis.

9. Haftung / Höhere Gewalt

9.1. DEBUZ haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet DEBUZ – außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) schuldhaft verletzt wurden. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Schaden, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypischer und vorhersehbarer Schaden).

9.2. Soweit DEBUZ bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet DEBUZ auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet DEBUZ allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

9.3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DEBUZ.

9.4. Werden durch den Kunden oder durch Dritte eigenmächtige Änderungen an einer Ware vorgenommen, entfällt jeder Haftungsanspruch gegen DEBUZ.

9.5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DEBUZ, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch unerfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik oder Aussperrung). Der Kunde kann von DEBUZ die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen will. Erfolgt die Erklärung nicht binnen zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

10. Vertragskündigung

10.1. DEBUZ ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, insbesondere wenn

10.1.1. sich der Kunde mit einer Zahlung länger als dreißig Tage im Zahlungsverzug befindet,

10.1.2. ein Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder beantragt ist oder beim Kunde Scheck- oder Wechselproteste im Verhältnis zu DEBUZ vorliegen,

10.1.3. der Kunde über sein Vermögen die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder zur Erzwingung derselben ein Haftbefehl beantragt oder erlassen ist,

10.1.4. die Mietsache vertragswidrig verwendet, insbesondere über Maß beansprucht oder auf einer anderen Baustelle eingesetzt wird und der Kunde einer vorangegangenen Aufforderung von DEBUZ zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist von in der Regel 14 Tagen nicht nachgekommen ist,

10.1.5. der Kunde die Mietsache ohne ausdrückliche Zustimmung weitervermietet oder anderweitig Dritten überlassen hat.

10.2. Im Falle der fristlosen Vertragskündigung hat DEBUZ das Recht, die Ware auf Kosten des Kunden abzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, DEBUZ den Zutritt zur Ware zu ermöglichen und ihm die Ware zu übergeben. Darüber hinaus wird DEBUZ gegebenenfalls das zuständige Straßenverkehrsamt und die Polizei unterrichten.

10.3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages und bei Nichtabnahme der Sache ist der vereinbarte Preis, im Falle eines Mietvertrages bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zu bezahlen. DEBUZ muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung der Mietsachen innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung erworben hat, oder hätte erwerben können.

11. Bauherrenerklärung

DEBUZ ist jederzeit berechtigt, eine Bauherrenerklärung zur Absicherung ihrer Mietzinsforderungen zu verlangen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform- und salvatorische Klausel

12.1. Sämtliche Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sind entsprechen auszulegen.

12.2. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.

12.3. Änderungen oder Ergänzungen an diesen AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen an diesem Schriftformerfordernis.

12.4. Sollte aus rechtlichen Gründen ein Teil dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der AGB im Übrigen nicht berührt. § 139 BGB wird insofern abbedungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, eine, dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommende, Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Debuschewitz Verkehrstechnik GmbH & Co. KG

für Privatkunden

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Grundlage aller laufenden und zukünftigen Geschäftsvorgänge zwischen der, Debuschewitz Verkehrstechnik GmbH & Co. KG, als Auftragnehmerin, Vermieterin oder Verkäuferin (im Folgenden „DEBUZ“) sowie einem Verbraucher als Auftraggeber, Mieter oder Käufer (im Folgenden „Kunde“). Die Lieferungen und Leistungen von DEBUZ erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

1.2. Mit der Erteilung eines Auftrages werden diese AGB in den Vertrag zwischen Kunde und DEBUZ rechtsverbindlich einbezogen.

1.3. Mit der Ausführung von Bestellungen und Dienstleistungen wird erst nach Eingang eines schriftlichen Auftrages begonnen. Terminvereinbarungen können ebenfalls nur nach Eingang des schriftlichen Auftrages getroffen werden.

2. Angebote

2.1. Angebote von DEBUZ sind hinsichtlich der Lieferungs-, Abholungs- bzw. Ausführungsmöglichkeiten, Fristen und Preise stets freibleibend. In einem Angebot angegebene Massenansätze sind in der Regel geschätzt. Die Verrechnung erfolgt nach Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen, wenn nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart ist. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen kann es durch zusätzliche Forderungen der Straßenverkehrsbehörden zu deutlichen Abweichungen zwischen Angebot und Abrechnung kommen. Technische Änderungen zwischen Angebotsbeschreibung und Ausführung bleiben vorbehalten.

2.2. Angebote von DEBUZ verstehen sich als invitatio ad offerendum. Erst die Auftragsbestätigung durch den Kunden stellt das Angebot auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar. DEBUZ nimmt dieses Vertragsangebot an, wenn sie diesem nicht unverzüglich nach Erhalt, spätestens nach einer Woche schriftlich widerspricht.

3. Allgemeine Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde hat die Baufreiheit sowie freie Anfahrtswege für LKW mit Anhänger an die Auf- und Abbaustelle und einen ebenen und festen Untergrund für den Auf- und Abbau zu gewährleisten. Etwaige Mehrkosten bei Verstoß gehen zu Lasten des Kunden.

3.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass er, sofern beauftragt, den Auf- und/oder Abbau durch DEBUZ überwacht und anschließend das von den Monteuren der DEBUZ ermittelte Aufmaß, die Anzahl der zurückgegebenen Gegenstände und eventuelle Beschädigungen oder Fehlmengen durch Unterschrift anerkennt. Ist er beim Auf- und/oder Abbau nicht anwesend (und entsendet auch keine entsprechende Vertretung), gilt dies als vorbehaltlose Anerkennung der Aufmaße, der zurückgegebenen Gegenstände, der Fehlmengen und Beschädigungen sowie der Tagesarbeitsberichte.

3.3. Änderungen im Bauablauf hat der Kunde DEBUZ spätestens 6 Werktage vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist angezeigte Änderungen verpflichten DEBUZ nicht und sie übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Ausführung. DEBUZ ist berechtigt, entstehende Mehrkosten für Änderungen am Bauablauf in Rechnung zu stellen.

4. Allgemeine Bedingungen

4.1. Stellt DEBUZ beim Abholtermin fest, dass durch den Abbau der Verkehrssicherungsanlage eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs entstehen kann, so hat DEBUZ das Recht, die Verkehrssicherungsanlage an Ort und Stelle zu belassen, bis der Kunde eine Erklärung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorlegt, aus der die Unbedenklichkeit des Abbaus der Verkehrssicherungsanlage hervorgeht. Der Kunde ist für den Zeitraum bis zum endgültigen Abbau der Verkehrssicherungsanlage nach erfolgter Vorlage der behördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Bezahlung der vereinbarten Mietzinsen sowie zum Ersatz der Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten von DEBUZ verpflichtet.

4.2. Der Abbau oder auch nur der teilweise Abbau einer von DEBUZ erstellten Verkehrssicherungseinrichtung durch den Kunden bedarf einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von DEBUZ. Hierbei wird auf § 45 StVO verwiesen. Änderungen ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde dürfen nicht vorgenommen werden. Außerhalb der ggf. vereinbarten Kontrollfahrten haftet der Kunde für alle Veränderungen an der Verkehrseinrichtung.

4.3. Kontrollfahrten und turnusmäßige Wartungsfahrten und Reinigungen der Einrichtung gem. ZTV-SA Abs. 7 obliegen dem Kunden. Ist DEBUZ nicht gemäß gesonderter Vereinbarung entsprechend beauftragt, haftet DEBUZ nicht für Schäden, die dem Kunden oder Dritten durch die oder an den Waren entstehen.

4.4. Sollte eine bauseitige Warnbeleuchtung nicht rechtzeitig mit Fertigstellung der Absicherung erstellt werden können, ist DEBUZ berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit auch ohne Auftrag auf Kosten des Kunden Batteriewarnleuchten zu installieren. Der Kunde ist zur Zahlung des Mietzinses für solche Batteriewarnleuchten so lange verpflichtet, bis ein bauseitiger Stromanschluss vorliegt und die Batteriewarnleuchten vom Kunden bei DEBUZ zurückgemeldet worden sind. Die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten für die Umstellung der Stromversorgung trägt der Kunde.

4.5. DEBUZ ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Nachunternehmer mit gleicher unternehmerischer Qualifikation zur Durchführung der übertragenen Arbeiten einzusetzen.

5. Besondere Bedingungen bei der Miete

5.1. Das Mietverhältnis beginnt grundsätzlich am Tag der Übergabe der Mietsache an den Kunden. Bei Reservierungen beginnt das Mietverhältnis mit dem ersten Tag der Reservierung.

5.2. Das Mietverhältnis endet am Tag der Rückgabe am Lager DEBUZ, jedoch nicht vor dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Die Mietzeit wird in vollen Tagen gerechnet. Der Aufbau- bzw. Abholtag und der Abbau- bzw. Rückgabetag gelten als Teil der Mietzeit.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Übergabe auf Mängel hin zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Kunde dies DEBUZ unverzüglich schriftlich, bei drohender Gefahr des Eintrittes eines weiteren Schadens zusätzlich mündlich, anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er DEBUZ zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit DEBUZ infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von DEBUZ für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.

5.4. Der Kunde hat DEBUZ Gelegenheit zu geben, einen eventuellen Mangel auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder durch Überlassung eines anderen gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen.

5.5. DEBUZ ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

5.6. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Kunden ist DEBUZ berechtigt, vom Kunden eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach dem vereinbarten Mietpreis, sie beträgt jedoch maximal die Kosten einer Wiederbeschaffung einer neuwertigen Sache. Weitergehende Ansprüche von DEBUZ aus Vertrag oder Gesetz bleiben hiervon unberührt.

5.7. Der Kunde darf die Mietsache ausschließlich gemäß dem in der Auftragsbestätigung genannten Zweck und auf der in der Auftragsbestätigung genannten Baustelle einsetzen. Eine Verwendung für einen anderen Zweck, ein anderes Projekt oder eine andere Baustelle stellt ein neues Mietverhältnis dar, das einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von DEBUZ, gegebenenfalls unter Anpassung der Preise für die mietweise Überlassung der Mietsache, bedarf.

5.8. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache vor unzumutbarer Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Er wird eventuell notwendige Wartungs- oder Pflegearbeiten an der Mietsache während der Mietzeit unverzüglich DEBUZ anzeigen.

5.9. Der Kunde ist verpflichtet, DEBUZ über eingetretene oder drohende Schäden an der Mietsache unverzüglich in Textform, bei Gefahr im Verzug zusätzlich mündlich, zu informieren. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er DEBUZ zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit DEBUZ infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

5.10. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von DEBUZ darf der Kunde keine Reparaturen an der Mietsache ausführen. Reparaturen durch DEBUZ werden, falls nichts anderes vereinbart worden ist, nur auf Anforderung durch den Kunden vorgenommen.

5.11. Wird die Mietsache während der Mietzeit beschädigt, zerstört, entwendet oder geht aus einem anderen Grund zufällig unter, so trägt der Kunde die DEBUZ entstehenden Reparatur- bzw. Neuanschaffungskosten. Hat ein Dritter die Mietsache beschädigt oder zerstört und hat der Mieter einen Anspruch hieraus gegen den Dritten, so wird er diesen Anspruch auf Verlangen an den Vermieter zur Befriedigung bei dem Dritten abtreten. Jede Beschädigung oder Veränderung der Mietsache ist DEBUZ unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige entstandenen Folgeschaden haftet der Kunde.

5.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsache ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Einwilligung von DEBUZ, Dritten zu übergeben, diese weiterzuvermieten oder Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter Rechte an der Mietsache, zum Beispiel durch Beschlagnahme oder Pfändung geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber dem Dritten mit Verweis darauf, dass es sich um eine Mietsache im Eigentum von DEBUZ handelt, zurückzuweisen und DEBUZ von der Geltendmachung des Rechts sowie der Zurückweisung unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde einer dieser Verpflichtungen nicht nach, haftet er DEBUZ für den daraus entstehenden Schaden.

5.13. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei DEBUZ zurückzumelden, wenn er diese nicht mehr benötigt.

5.14. Der Kunde ist für die Zurverfügungstellung einer ausreichend abgesicherten Stromversorgung in unmittelbarer Nähe des Standorts der Mietsache verantwortlich. Sollte keine ausreichend abgesicherte Stromversorgung zur Verfügung stehen, hat der Kunde auf diesen Umstand besonders hinzuweisen, damit DEBUZ batteriebetriebene Mietsachen zur Verfügung stellen kann.

6. Besondere Bedingungen beim Kauf

6.1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6.2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.3. DEBUZ behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch ohne ausdrücklich Bezugnahme hierauf auch für alle zukünftigen Lieferungen.

6.4. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer DEBUZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DEBUZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

6.5. Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von DEBUZ ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Angaben, Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend und stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.

6.6. DEBUZ ist zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn und soweit die Ware nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht und DEBUZ nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

6.7. Die Ware entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

6.7.1. sie nicht die zwischen Kunde und DEBUZ vereinbarte Beschaffenheit aufweist;
6.7.2. sie sich nicht für die nach den vertraglichen Regelungen zwischen Kunde und DEBUZ vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
6.7.3. sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

6.8. Soweit nicht zwischen Kunde und DEBUZ unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Ware nicht den objektiven Anforderungen, wenn

6.8.1. sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet;
6.8.2. sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von DEBUZ oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden;
6.8.3. wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das DEBUZ dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder
6.8.4. wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.

6.9. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen Kunde und DEBUZ über die objektiven Anforderungen der Ware setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

6.10. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. DEBUZ ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert DEBUZ die Nacherfüllung insgesamt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.11. Sobald eine angemessene Frist, nachdem der Kunde DEBUZ über den Mangel unterrichtet hat, abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Kunde ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Der Setzung einer Frist für die Nacherfüllung durch den Kunden bedarf es nicht.

6.12. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder DEBUZ die Nacherfüllung verweigert hat. Sobald eine angemessene Frist, nachdem der Kunde DEBUZ über den Mangel unterrichtet hat, abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Kunde ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Kundes zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

6.13. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an DEBUZ oder auf Veranlassung von DEBUZ einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Kunden übergeben wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

7. Widerrufsbelehrung

Als Verbraucher haben Sie in bestimmten Konstellationen, zum Beispiel, wenn Sie bei DEBUZ Waren im Fernabsatz, also z.B. per Bestellung im Internet erworben haben, ein Widerrufsrecht. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts ergeben sich aus nachstehender Widerrufsbelehrung.

7.1. Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, senden Sie uns (Debuschewitz Verkehrstechnik GmbH & Co. KG, Stollwerckstraße 32, 51149 Köln, E-Mail: [Bitte E-Mail eintragen und gegebenenfalls auch einen anderen Weg der Kommunikation, z.B. eine Telefonnummer]) bitte Ihren Widerruf formlos, aber mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) zu. Sie können dafür den Mustertext verwenden, den Sie am Ende dieses Abschnittes finden. Die Verwendung dieses Textes ist aber nicht vorgeschrieben.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

7.2. Widerrufsfolgen:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben Sie die Pflicht, die ungeöffnete, unbeschädigte und/oder unversehrte Ware an uns zurück zu senden. Die Versandkosten einer Rücknahme tragen Sie. Wird Ware geöffnet, beschädigt und/oder versehrt oder „unfrei“ zurückgesandt, sind wir nicht verpflichtet, sie anzunehmen. Wir sind verpflichtet Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir den gleichen Zahlungsweg, den Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung:

7.3. Unverbindliche Musterformulierung für einen Widerspruch:

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie diesen Mustertext verwenden. Bitte füllen Sie ihn mit Ihren Angaben aus und senden Sie ihn an uns zurück.

Debuschewitz Verkehrstechnik GmbH & Co. KG
Stollwerckstraße 32
51149 Köln
E-Mail: mail@debuz.de
Tel: +49 221 – 83 90 70

Hiermit widerrufe(n) ich/wir [bitte tragen Sie hier Ihren Namen ein] den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Miete der folgenden Mietsachen [bitte spezifizieren Sie hier die Mietsachen, auf die sich Ihr Widerruf bezieht].

Bestellt am: [Datum der Bestellung]
erhalten am: [Datum des Erhalts der letzten Lieferung]
Name: [Name des Bestellers]
Anschrift: [Anschrift des Bestellers]

[Datum und Unterschrift]

8. Besondere Bedingungen für Werkvertragsleistungen

8.1. Die Termine und Fristen für die Auftragsdurchführung ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

8.2. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.

8.3. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt unmittelbar nach der Installation. DEEBUZ ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden. Zusätzliche Anfahrten werden nach Aufwand berechnet.

8.4. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

8.5. Ist die Leistung vertragsgemäß erbracht, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Verweigert der Kunde die Abnahme oder kann die Abnahme sonst aus Gründen, die DEBUZ nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, gilt die Abnahme mit Ablauf von einer Woche ab Abnahmebereitschaft als abgenommen.
8.6. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist DEBUZ verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

8.7. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann DEBUZ wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Kunde hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gegenüber DEBUZ gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer DEBUZ eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Kunde nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Eine auf die Planungsphase entfallene Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von DEBUZ begangenen Pflichtverletzung.

8.8. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde DEBUZ die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

8.9. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.10. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann DEBUZ als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen wurde. Hat DEBUZ die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen

8.11. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche nicht von DEBUZ zu vertreten sind, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn DEBUZ an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht DEBUZ ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird DEBUZ von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. wird von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird DEBUZ von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich DEBUZ nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

8.12. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den Kunde, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Kunden über. Wird die Abnahme der Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen.

8.13. Mängelansprüche des Kunden für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren. Weitere Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

8.14. Wurden beim Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen, so trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre von DEBUZ zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Soweit keine davon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen ist bemessen sich die Preise und Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste von DEBUZ. Der Kunde bestätigt, dass ihm diese bekannt ist. Die in der Preisliste ausgewiesenen Beträge verstehen sich als Nettobeträge zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und enthalten keine Anlieferungs- oder Einrichtungskosten.

9.2. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. die Lieferung und Einrichtung von Mietsachen, Reparaturarbeiten oder externe Kosten, wie zum Beispiel für die Einholung behördlicher Genehmigungen oder für vorgeschriebene oder vereinbarte Abnahmen, werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Ebenso eventuell anfallende Kosten, die auf Grund von vom Kunden zu verantwortenden Umständen entstehen, insbesondere bei Abweichungen vom vertraglichen Leistungsspektrum und dadurch resultierenden, zusätzlichen behördlichen Genehmigungen.

9.3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, oder Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

9.4. Sofern keine davon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen ist, sind vertragliche Forderungen binnen 8 Tagen nach Rechnungstellung auf das in der Rechnung benannte Konto der DEBUZ zu bezahlen. Mietzinsen werden, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, bei Mietzeiten von weniger als einem Monat nach Ende der Mietzeit, ansonsten monatlich nachschüssig abgerechnet. Kaufpreise werden unmittelbar nach Lieferung oder Abholung, Dienst-, Werk- oder sonstige Leistungen in der Regel nach Erbringung der Leistung fällig. Skonti werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung anerkannt.

9.5. Einwände hinsichtlich Rechnungen und Preisen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich oder durch Zusendung der geprüften Rechnungsdrittschrift vorzubringen. Nach dieser Zeit können Rechnungsänderungen nicht mehr akzeptiert werden. Zahlungsverzögerungen mit dem Hinweis auf ungeklärte Einzelheiten oder nichtprüffähigen Rechnungsunterlagen werden nach diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht hingenommen.

9.6. Zahlt der Kunde einen Betrag bei Fälligkeit nicht und holt diese Zahlung auch nicht binnen 7 Tagen nach, kommt er in Verzug, ohne, dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist DEBUZ berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Diese betragen derzeit 5% über dem Basiszinssatz (www.bundesbank.de). DEBUZ ist weiter berechtigt, im Fall einer nach Fälligkeit ausbleibenden Zahlung, Mahnkosten in einer pauschalen Höhe von EUR 5,00 zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren oder der Nachweis geringeren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

9.7. DEBUZ ist jederzeit berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sie wird Vorauskasse oder Sicherheitsleistung insbesondere dann verlangen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist für die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung ist DEBUZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.8. Ansprüche gegen den DEBUZ sind nur mit ihrer ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung abtretbar.

9.9. Aufrechnungen des Kunden gegenüber fälligen Forderungen der DEBUZ sind nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Zur Aufrechnung ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Zurückbehaltungsrechte an Gegenständen der DEBUZ kann der Kunde nicht geltend machen, es sei denn, sie beruhen auf dem gleichen Vertragsverhältnis.

10. Haftung / Höhere Gewalt

10.1. DEBUZ haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet DEBUZ – außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) schuldhaft verletzt wurden. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Schaden, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypischer und vorhersehbarer Schaden).

10.2. Soweit DEBUZ bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet DEBUZ auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet DEBUZ allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

10.3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DEBUZ.

10.4. Werden durch den Kunden oder durch Dritte eigenmächtige Änderungen an einer Ware vorgenommen, entfällt jeder Haftungsanspruch gegen DEBUZ.

10.5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DEBUZ, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch unerfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik oder Aussperrung). Der Kunde kann von DEBUZ die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen will. Erfolgt die Erklärung nicht binnen zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

11. Vertragskündigung

11.1. DEBUZ ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, insbesondere wenn

11.1.1. sich der Kunde mit einer Zahlung länger als dreißig Tage im Zahlungsverzug befindet,

11.1.2. der Kunde Privatinsolvenz anmeldet,

11.1.3. die Ware vertragswidrig verwendet, insbesondere über Maß beansprucht oder auf einer anderen Baustelle eingesetzt wird und der Kunde einer vorangegangenen Aufforderung von DEBUZ zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist von in der Regel 14 Tagen nicht nachgekommen ist,

11.1.4. der Kunde die Mietsache ohne ausdrückliche Zustimmung weitervermietet oder anderweitig Dritten überlassen hat.

11.2. Im Falle der fristlosen Vertragskündigung hat DEBUZ das Recht, die Ware auf Kosten des Kunden abzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, DEBUZ den Zutritt zur Ware zu ermöglichen und ihm die Ware zu übergeben. Darüber hinaus wird DEBUZ gegebenenfalls das zuständige Straßenverkehrsamt und die Polizei unterrichten.

11.3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages und bei Nichtabnahme der Sache ist der vereinbarte Preis, im Falle eines Mietvertrages bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zu bezahlen. DEBUZ muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung der Mietsachen innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung erworben hat, oder hätte erwerben können.

12. Bauherrenerklärung

DEBUZ ist jederzeit berechtigt, eine Bauherrenerklärung zur Absicherung ihrer Mietzinsforderungen zu verlangen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform- und salvatorische Klausel

13.1. Sämtliche Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sind entsprechen auszulegen.

13.2. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.

13.3. Änderungen oder Ergänzungen an diesen AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen an diesem Schriftformerfordernis.

13.4. Sollte aus rechtlichen Gründen ein Teil dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der AGB im Übrigen nicht berührt. § 139 BGB wird insofern abbedungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, eine, dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommende, Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen.